Avodah Zarah 125

Kapitel 125

א ליחול עלה איסור אתנן למפרע אמר רבי אליעזר כשקדמה והקריבתו
1 das Verbot sich rückwirkend auf die Hurengabe erstrecken!? R. Elea͑zar erwiderte: Wenn sie es vorher dargebracht hat. –
ב ה"ד אי דאמר לה קני ליך מעכשיו פשיטא דשרי דהא ליתיה בשעת ביאה ומתנה בעלמא הוא דיהיב לה
2 In welchem Falle: sagte er zu ihr, daß sie es sofort eignen solle, so ist es ja selbstverständlich erlaubt, da es zur Zeit der Beiwohnung nicht mehr vorhanden war (er gab es ihr als Geschenk,)
ג ואי דלא אמר לה קני ליך מעכשיו היכי מצי מקרבה (ויקרא כז, יד) ואיש כי יקדיש את ביתו קדש אמר רחמנא מה ביתו ברשותו אף כל ברשותו
3 und sagte er zu ihr nicht, daß sie es sofort eignen solle, so kann sie es ja nicht darbringen, denn der Allbarmherzige sagt: <i>wenn jemand sein Haus als heilige Gabe weiht</i>, wie sein Haus sich in seinem Besitze befindet, ebenso alles andere, wenn es sich in seinem Besitze befindet!? –
ד אלא דאמר לה להוי גביך עד שעת ביאה ואי מיצטריך ליך קני מעכשיו
4 Vielmehr, wenn er zu ihr gesagt hat: es bleibe bei dir bis zur Beiwohnung, und solltest du es brauchen, so sei es dir von jetzt ab zugeeignet.
ה בעי רב הושעיא קדמה והקדישתו מהו כיון דאמר מר אמירתו לגבוה כמסירתו להדיוט כמאן דאקריבתיה דמי או דלמא השתא מיהא הא קאי ואיתיה בעיניה
5 R. Hoša͑ja fragte: Wie ist es, wenn sie es vorher dem Heiligtume geweiht hat; da der Meister sagt, dem Höchsten gegenüber gelte das Versprechen wie das Übergeben bei einem Gemeinen, so ist es ebenso als hätte sie es dargebracht, oder aber: einstweilen befindet es sich ja noch in seinem Zustande? –
ו ותפשוט מדרבי אליעזר דא"ר אליעזר שקדמה והקריבתו דוקא הקריבתו אבל הקדישתו לא
6 Dies ist ja aus der Erklärung R. Elea͑zars zu entscheiden; R. Elea͑zar erklärte: wenn sie es vorher dargebracht hat, demnach nur dann, wenn sie es vorher dargebracht hat, nicht aber, wenn sie es nur geweiht hat. –
ז דרבי אליעזר גופיה קא מיבעיא ליה מאי מיפשט פשיטא ליה לרבי אליעזר דהקריבתו דוקא אבל הקדישתו לא דהא איתיה בשעת ביאה או דלמא הקריבתו פשיטא ליה והקדישתו מספקא ליה תיקו:
7 Ihm ist die Ansicht R. Elea͑zars selbst unentschieden: gilt dies nach R. Elea͑zar nur dann, wenn sie es dargebracht hat, nicht aber, wenn sie es nur geweiht hat, da es zur Zeit der Beiwohnung vorhanden ist, oder war ihm nur der Fall entschieden, wenn sie es dargebracht hat, fraglich aber, wenn sie es geweiht hat? – Dies bleibt unentschieden.
ח בא עליה ואחר כך נתן לה אתננה מותר: ורמינהי בא עליה ואחר כך נתן לה אפילו מכאן עד שלש שנים אתננה אסור
8 «Hat er ihr zuerst beigewohnt und ihn ihr nachher gegeben, so ist der Lohn erlaubt.» Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Hat er ihr zuerst beigewohnt und ihr nachher den Lohn gegeben, selbst nach drei Jahren, so ist er verboten!?
ט אר"נ בר יצחק אמר רב חסדא לא קשיא הא דאמר התבעלי לי בטלה זה הא דאמר לה התבעלי בטלה סתם
9 R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte im Namen R. Ḥisdas: Das ist kein Widerspruch; eines in dem Falle, wenn er zu ihr gesagt hat: laß dich von mir für dieses Lamm beschlafen, und eines, in dem Falle, wenn er zu ihr gesagt hat: laß dich von mir für ein Lamm beschlafen. –
י וכי אמר לה בטלה זה מאי הוי הא מחסר משיכה בזונה עובדת כוכבים דלא קניא במשיכה ואיבעית אימא לעולם בזונה ישראלית וכגון דקאי בחצירה
10 Was ist denn dabei, daß er für dieses Lamm gesagt hat, sie hat es ja nicht an sich gezogen!? – Dies gilt von einer nichtjüdischen Hure, die nicht durch das Ansichziehen eignet. Wenn du aber willst, sage ich, tatsächlich von einer jisraélitischen Hure, wenn es sich aber in ihrem Hofe befunden hat. –
יא אי דקאי בחצירה בא עליה ואח"כ נתן לה הא קניא לה לא צריכא דשויה ניהלה אפותיקי דאמר לה אי מייתינא ליך זוזי מכאן עד יום פלוני מוטב ואי לא שקליה באתנניך
11 Wieso heißt es demnach: hat er ihr zuerst beigewohnt und ihn ihr nachher gegeben, wenn es sich in ihrem Hofe befunden hat, so hatte sie es ja bereits geeignet!? – Vielmehr, wenn er es ihr verpfändet hat; wenn er zu ihr gesagt hat: bringe ich dir bis zu jenem Tage einen Zuz, so ist es recht, wenn aber nicht, so behalte es für deinen Lohn.
יב מתיב רב ששת אומר אדם לחמריו ולפועליו לכו ואכלו בדינר זה צאו ושתו בדינר זה ואינו חושש
12 R. Šešeth wandte ein: Man darf zu seinen Eseltreibern und Arbeitern sagen: geht und eßt für diesen Denar, geht und trinkt für diesen Denar,